Grundlegendes zum mündlichen Abitur

Themen: 

Die mündliche Prüfung stützt sich auf mindestens zwei Prüfungsaufgaben und bezieht sich auf fachliche Inhalte aus mindestens zwei Halbjahren der Qualifikationsphase, d. h. es werden Aufgaben zu zwei Themen aus zwei verschiedenen Halbjahren gestellt.

Schwerpunktbildung:

Grundsätzlich ist entsprechend der AbiPrO und dem Rundschreiben zur Abiturprüfung eine Schwerpunktbildung im mündlichen Abitur möglich, wobei das Wort „eine“ nicht numerisch zu verstehen ist. Für das Fach Geschichte ist es sinnvoll, zwei weit gefasste Schwerpunktthemen unter folgender Prämisse mit dem Prüfling zu verabreden: Gegenüber dem Prüfling ist zu betonen, dass er mit dem Einbezug und Abprüfen von Inhalten auch aus anderen Stoffbereichen weiterer Halbjahre der Qualifikationsphase rechnen muss. Der Begriff „Schwerpunkt“ fordert bei der Durchführung der Prüfung auch ein deutliches Hinausgehen über die verabredeten, nicht zu eng gefassten Schwerpunktthemen. Es ist noch einmal klar hervorzuheben, dass kein Stoff eines Abschnitts der Qualifikationsphase im Vorfeld ausgeschlossen werden darf.

Materialgrundlage:

Die mündliche Prüfung muss die Auswertung von Material (Text, Statistik, Karte, Karikatur, Schaubild u. a.) zur Grundlage haben und in schriftlicher Form vorliegen. Der Umfang der vom Prüfling vorzubereitenden Aufgaben sowie der zugehörigen Texte und Materialien muss der Dauer der Vorbereitungszeit, im Regelfall 20 Minuten, Rechnung tragen. Die Verpflichtung zu einer Materialgrundlage besteht nur insgesamt für die mündliche Prüfung, nicht aber für beide Prüfungsgebiete. Dennoch ist es empfehlenswert, auch zum zweiten Thema eine Materialgrundlage zu geben (Bild, Karikatur, Zitat); es darf nicht zum knapp abgehandelten „Nebenthema“ werden.

Aufgaben:

Die Aufgaben sollen klar und deutlich unter Verwendung von Operatoren formuliert werden. Sie müssen die Erreichbarkeit jeder Note ermöglichen und daher alle drei Anforderungs-bereiche abdecken.

 

Gestaltung der Prüfung:

Die mündliche Prüfung besteht aus zwei, zeitlich in etwa gleichen Teilen, dem selbstständigen Prüfungsvortrag und dem Prüfungsgespräch. Im selbstständigen Prüfungsvortrag stellt der Prüfling seine Ergebnisse in der Regel ohne Eingreifen der Fachprüfungskommission dar. Das Prüfungsgespräch bezieht sich einerseits auf noch offene Fragen, andererseits auf größere fachliche Zusammenhänge und erschließt auch andere Sachgebiete. Das alleinige Abfragen von Detailkenntnissen und Fakten wird dem Ziel der Prüfung nicht gerecht.

Kai Willig, RFB Geschichte

Wesentliche Bestimmungen aus den EPA und dem RS zum Abitur

Mündliche Abiturprüfung

Rechtsgrundlagen

  • Lehrplananpassung Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (MSS)
  • Abiturprüfungsordnung
  • Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung Geschichte i.d.F. vom 10.02.2005        (EPA)                                          
  • Rundschreiben des MBWJK  zur AbiPrO (mit fachspezifischen  Hinweisen für die gesellschaftswissenschaftlichen Fächer)      

(abrufbar über www.willig-geschichte.de "Rechtsgrundlagen")

Rechtsverbindlichkeit der EPA

"Die folgenden Ausführungen zu einzelnen Abschnitten der Abiturprüfungsordnung ergänzen bzw. erläutern diese und setzen die von der KMK in den „Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA) verbindlich festgelegten Rahmenbedingungen um. Ziel dieser länderübergreifend gültigen Regelungen ist es, die Transparenz und Vergleichbarkeit der Anforderungen in der Abiturprüfung unter den Ländern sicherzustellen." (Rs, S. 3)*

Themen und Aufgabenstellung

"Die mündliche Prüfung stützt sich auf mindestens zwei Prüfungsaufgaben...Der Umfang der vom Prüfling vorzubereitenden Aufgaben sowie der zugehörigen Texte und Materialien muss der Dauer der Vorbereitungszeit, im Regelfall 20 Minuten, Rechnung tragen. Aufgabenstellung und Materialien sind dem Prüfling in angemessener Form vorzulegen." (Rs, S. 7)*

"Die Themen...müssen aus unterschiedlichen Sachgebieten der Lehrpläne ausgewählt werden, die in der Qualifikationsphase behandelt wurden. Sie müssen aus mindestens zwei der vier Abschnitte der Qualifikationsphase (11/2, 12/1, 12/2, und 13) stammen." (Rs, S. 7)*

"Die Aufgaben...müssen die Auswertung von Material (Text, Statistik, Karte, Karikatur, Schaubild u.a.) zur Grundlage haben und in schriftlicher Form vorliegen. Im Prüfungsgespräch müssen größere fachliche und überfachliche Zusammenhänge berücksichtigt werden. Auch bei einer Schwerpunktbildung darf sich die Aufgabenstellung nicht nur auf einen Abschnitt der Qualifikationsphase...beziehen. Aufgabenstellung und Material müssen der begrenzten Vorbereitungs- und Prüfungszeit Rechnung tragen." (RsGs, S. 60)*

"Die mündliche Prüfung bezieht sich auf fachliche Inhalte (vgl. I.1.2) aus mindestens zwei Halbjahren der Qualifikationsphase." (EPA, S. 14)*

"Die in den EPA enthaltenen Beispielaufgaben dienen der Orientierung bei der Erstellung (schriftlicher) Prüfungsaufgaben." (Rs, S. 3)*

"Die vorgelegten Beispiele sollen auf Grund der Fülle möglicher Varianten als Rahmen setzende, weiter zu entwickelnde Orientierungen gesehen werden." (EPA, S. 17)*

Gestaltung der Prüfung

"Die mündliche Prüfung besteht aus zwei, zeitlich in etwa gleichen Teilen, dem selbstständigen Prüfungsvortrag und dem Prüfungsgespräch. Im selbstständigen Prüfungsvortrag stellt der Prüfling sein Ergebnis der in der Vorbereitungszeit bearbeiteten Aufgabe in der Regel ohne Eingreifen der Fachprüfungskommission dar. Das Prüfungsgespräch bezieht sich – ggf. an den Vortrag anknüpfend – auf größere fachliche Zusammenhänge und erschließt andere Sachgebiete. Der geforderte Gesprächscharakter verbietet das zusammenhanglose Abfragen von Kenntnissen bzw. den kurzschrittigen Dialog." (EPA, S. 14)*

"Zur mündlichen Prüfung gehört, dass dem Prüfling ausreichend Gelegenheit gegeben wird, die von ihm vorbereiteten Lösungen der Prüfungsaufgaben zusammenhängend vorzutragen sowie ein an die vorgelegten Aufgaben anknüpfendes Prüfungsgespräch....Das Prüfungsgespräch ist so zu führen, dass zum Einen noch offene Fragen aus den gestellten Prüfungsaufgaben geklärt werden, zum Anderen soll das Gespräch Gelegenheit geben, die Themenstellung zu vertiefen und zu erweitern, wobei größere fachliche und überfachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Das alleinige Abfragen von Detailkenntnissen und Fakten wird dem Ziel der Prüfung nicht gerecht."(Rs, S. 7)*

Bewertung (s. auch Rs, S. 8)*

"Wie bei der Bewertung einer Klausurleistung ... gilt auch für die mündliche Prüfung, dass nicht ausschließlich mit der Wiedergabe von Kenntnissen (Anforderungsbereich I) eine ausreichende Leistung erbracht werden kann. Gute und bessere Bewertungen setzen Leistungen voraus, die deutlich über den Anforderungsbereich II hinausgehen und mit einem wesentlichen Anteil dem Anforderungsbereich III zuzuordnen sind." (EPA, S. 15)*

"Für die Feststellung des Prüfungsergebnisses sollen die im selbstständigen Prüfungsvortrag und im Prüfungsgespräch erbrachten Leistungen gleichberechtigt bewertet werden." (EPA, S. 15)*

Anforderungen der mündlichen Prüfung:

  • die Fähigkeit, sich klar, differenziert, strukturiert und verständlich unter angemessener Verwendung der Fachsprache und auf der Basis sicherer aufgabenbezogener Kenntnisse auszudrücken
  • die Fähigkeit, eigene sach-, themen- und problemgerechte Beiträge in der mündlichen Prüfung zu formulieren
  • die Fähigkeit zur begründeten eigenen mündlichen Stellungnahme, Beurteilung oder Wertung

Für den selbstständigen Prüfungsvortrag gelten zusätzlich folgende spezifische Anforderungen:

  • die Fähigkeit, anhand von Aufzeichnungen frei, zusammenhängend und argumentativ überzeugend zu  sprechen
  • die Fähigkeit, in der gegebenen Zeit für die gestellte Aufgabe ein Ergebnis zu erarbeiten und, ggf. unter Einbeziehung einer Visualisierung, in einem Kurzvortrag darzulegen
  • die eigenständige Auseinandersetzung mit historischen Sachverhalten und Problemen in angemessener mündlicher Form

Für das Prüfungsgespräch gelten folgende spezifische Anforderungen:

  • die Fähigkeit, ein sach-, themen- und problemgebundenes Gespräch zu führen
  • die Fähigkeit, in einem solchen Gespräch sicher, sach-, situationsangemessen und flexibel auf Fragen, Impulse, Hilfen oder Gegenargumente einzugehen
  • die Fähigkeit zur begründeten Einordnung oder Bewertung eines historischen Sachverhaltes auch in diskursiver Gesprächssituation (EPA, S. 15)*

*Seitenangaben nach der Internetversion

Kai Willig, RFB Geschichte